Jugendschutz

Möchten Jugendliche unter 18 Jahren eine gewerbliche Tätigkeit als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin aufnehmen, schreibt das Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend zuvor eine ärztliche Untersuchung vor, die auch in regelmäßigen Abständen wiederholt werden muß.

Zweck dieser ärztlichen Untersuchung ist es, eine Gefährdung der Gesundheit des bzw. der Jugendlichen durch die Aufnahme der beabsichtigten Tätigkeit zu vermeiden. Ist der oder die Jugendliche bei Antritt der Tätigkeit jünger als 18 Jahre, muss vor Antritt der Tätigkeit eine sog. Erstuntersuchung durchgeführt werden. Hat der Jugendliche nach Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres das Alter von 18 Jahren noch nicht erreicht, muss zwingend eine Nachuntersuchung erfolgen. Wurden bei diesen Untersuchungen durch die Tätigkeit hervorgerufene gesundheitliche Schäden oder mögliche Gefahren für den Gesundheitszustand festgestellt, kann eine weitere außerordentliche Nachuntersuchung erfolgen.

Im Rahmen der Jugendschutzuntersuchung wird zunächst der aktuelle Gesundheitszustand anhand vorgeschriebener Untersuchungsrichtlinien erhoben. Alle Untersuchungsergebnisse müssen sorgfältig dokumentiert werden. Die Jugendschutzuntersuchung umfasst auch eine Ganzkörperuntersuchung. Besonderes Gewicht entfällt dabei auf die Überprüfung der Sehkraft (Nah- und Fernsicht) und des Farbensehens sowie des Gehörs. Zur Vermeidung von berufsbedingten Haltungsschäden erfolgt auch eine Überprüfung und ärztliche Beurteilung des Körperbaus und des Bewegungsapparates. Zusätzlich werden durch eine Urinuntersuchung mögliche Erkrankungen ausgeschlossen.
Die Kosten der Jugendschutzuntersuchung werden nicht von den Krankenkassen, sondern vom Gewerbeaufsichtsamt getragen.

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